Satzung

Satzung ANW Brandenburg

Präambel

Die ANW Brandenburg wurde am 5. Oktober 1991 in Limsdorf (Kreis Beeskow) gegründet. Sie gibt sich folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein „Arbeitsgemeinschaft Naturgemäße Waldwirtschaft (ANW), Landesgruppe Brandenburg“ mit Sitz in Eberswalde- Finow verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

§ 2 Zweck des Vereins ist
die Förderung und die Umsetzung des Leitbildes der naturgemäßen Waldwirtschaft: der Erhalt bzw. die Wiederherstellung von Dauerwäldern, welche durch Stetigkeit, Ungleichaltrigkeit, Baumartenmischung, hochwertige Vorräte und Strukturreichtum gekennzeichnet sind und in denen die Selbststeuerungsprozesse der Natur genutzt und erhalten werden
die Förderung eines Waldverständnisses mit dem Ziel, den Wald als einen Lebensraum zu begreifen
die Förderung des Naturschutzes und der Landespflege im Wald entsprechend der Gesetzgebung des Landes Brandenburg

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
Erfassung und Bekanntmachung bestehenden Beispielen und Unterstützung neuer im Land Brandenburg;
Einflußnahme auf die Forstpolitik des Landes;
Durchführung von Exkursionen, Herausgabe von Publikationen;
Einflußnahme auf die ökologische Grundausrichtung der zukünftigen forstlichen Lehre;
Nutzung und Verbreitung des ökologisch orientierten forstlichen Gedankengutes; Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.§ 2 Vermögen des Vereins

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins einer festzulegenden Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigen Körperschaft zu. Diese hat für Zwecke der naturgemäßen Waldwirtschaft oder des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Wald zu verwenden.

§ 3 Mitgliedschaft und Organisation
1. Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein. Sie müssen die Satzung des Vereins anerkennen. Der Vorstand entscheidet aufgrund eines schriftlichen Antrages mit einfacher Mehrheit über die Mitgliedschaft. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

2. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein. Der Austritt aus dem Verein muß schriftlich erklärt werden; er wird mit Ablauf des Jahres wirksam, frühestens jedoch ein Jahr nach dem Eintritt. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Dem Mitglied ist unter Setzung einer angemessenen Frist die Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich vor der nächsten Mitgliederversammlung zu rechtfertigen, die dann zu entscheiden hat.

§ 4 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Weitere Geldmittel werden durch Spenden aufgebracht. Sie werden zur Aufrechterhaltung des Vereinslebens und für den Beitragssatz an die Bundes-ANW verwendet. Der Beitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres unaufgefordert bis spätestens 31.03. zu zahlen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Organe
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
dem/der Vorsitzenden
dem/der Stellvertreter/in
dem/der Geschäftsführer/in
und aus bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.

2. Der Vorstand leitet den Verein, verwaltet sein Vermögen, entscheidet über die Mitgliedschaft und beruft die Mitgliederversammlung ein. Der Vorstand bestimmt die Funktionen der Vorstandsmitglieder entsprechend §6 (1). Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Vorstand ständig oder zeitweise tätige Arbeitsgruppen bilden.

3. Der/die Vorsitzende oder ein vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die erste Wahlperiode für die Dauer von zwei Jahren gewählt; für die weiteren Wahlperioden für 4 Jahre. Die Wahlen sind geheim, wenn die Mitgliederversammlung nicht einstimmig offene Wahlen beschließt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

5. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand für die verbleibende Wahlperiode, ein Vereinsmitglied in den Vorstand aufnehmen.

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand hat mindestens alle zwei Jahre eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es aus wichtigen Gründen für notwendig erachtet oder wenn mindestens 20 % der Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe und der gewünschten Tagesordnung beantragen.

3. Termin und Tagesordnung der Mitgliederversammlung ist mindestens 4 Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.

4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über folgende Punkte:
Wahl der Vorstandsmitglieder
Wahl zweier Kassenprüfer/innen
Entlastung des Vorstandes
Festsetzung der Beiträge
Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
Wahl der Delegierten zur Delegiertenversammlung
Ausschluß von Mitgliedern
Änderung des Satzung
Auflösung des Vereins

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von einem Vorstandsmitglied zu protokollieren und von dem/der Vorsitzenden oder seinem /ihrem Stellvertreter/in abzuzeichnen.

§ 8 Abstimmungen
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Im Fall der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von einem ¾ der abgebenden Stimmen notwendig. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

§ 9 Vertretung auf der Delegiertenversammlung der ANW
Die Landesgruppe entsendet mindestens zwei Delegierte zur Delegiertenversammlung und weiterhin je 50 angefangene Mitglieder ein weiteren Delegierten. Der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in sowie der/die Geschäftsführer/in) gehören Kraft ihres Amtes zur
Delegiertenversammlung der Bundes-ANW und gelten als gesetzt.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 5. Oktober 1991 in Limsdorf. Geändert auf der Mitgliederversammlung am 16. Oktober 1992 in Limsdorf. Erneut geändert zur Mitgliederversammlung am 19.10.2001 in Sauen.